TGDD Solidaritätsverein aller Grafiker
Satzung des Solidaritätsverein aller Grafiker
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “Solidaritätsverein aller Grafiker”.
- Sitz des Vereins ist Istanbul.
§ 2 Vereinszweck und Zielsetzung des Vereins sowie die Durchführung seiner Formate in seinem Tätigkeitsbereich
- Der Verein hat das Ziel den Beruf, die offizielle Berufsausübung des Grafikers, allen Ausbildungseinrichtungen, offiziellen Institutionen, den halbamtlichen und privaten Institutionen, allen Grafikern und der Öffentlichkeit umfassend vorzustellen.
- Der Verein hat das Ziel die Grundsätze vom Beruf Grafiker und sein Prinzipien aufzuzeigen, seine Bezeichnung genau einzugrenzen, und eine umfassende Definition des Berufes und Berufsethik (Ethik) zu erläutern.
- Der Verein hat das Ziel im Hinblick auf die Nachhaltigkeit des Berufes als Grafik-Designer, den Erfindergeist und den Wert der Arbeit, mit anderen Worten, die Kunst, das Handwerkliche und die Mühen in seiner Wertigkeit und Wichtigkeit zu transportieren.
- Der Verein hat das Ziel für die Grundlagen für Tätigkeit des Grafikers, Phasen und die Bedingungen zu bestimmen, die Bildung von Standards festzulegen sowie die Sicherstellung der Ausführbarkeit beizutragen.
- Der Verein hat das Ziel die Position des Grafikers, ihre Kern-Kompetenzbereiche und Stufen zu bestimmen sowie zu dokumentieren.
- Der Verein hat das Ziel aktiv für die Grafiker die Vergütung festzulegen und die Einhaltung sicherzustellen.
- Der Verein hat das Ziel die Förderung von theoretischem, praktischem und akademischen Weg, für die Weiterentwicklung im Berufsstand, zu gewährleisten.
- Der Verein hat das Ziel die gegenseitige bildende Beziehung zwischen Grafiker und dem Markt zu steigern, so dass die Dienstleistung des Grafikers qualitativ hochwertiger wird und somit sich besser für die gesamten nationale und internationale Niveau qualifizieren kann.
- Der Verein hat das Ziel für jede Art von Sachverhalten des Grafikers bei der Lösung zu unterstützen, die Bedingungen zu gestalten und alles daran zu setzen, die Solidarität zu fördern.
Tätigkeitsbereiche des Vereins und seine Formate umfassen insbesondere
- die Aktivitäten zu steigern und für die Förderung zu forschen und oder forschen zu lassen,
- Studien Kurse, Seminare, Konferenzen und Podiumsdiskussionen durchzuführen,
- die Erfüllung aller Aufgaben erforderlichen Informationen, Dokumente und Publikationen zur Verfügung zu stellen, ein Dokumentationszentrum zu bilden, gezielt die Arbeiten, sei es in virtuellen und oder echten Zeitungen, Zeitschriften, Publikationen so wie Bücher zu veröffentlichen, diese den Mitglieder zur Weiterbildung als Informationsblätter zu verteilen,
- für die Erfüllung dieser Aufgaben muss ein gesundes Arbeitsumfeld sichergestellt werden, und alle erforderlichen technischen Mitteln und Inventar und Bürobedarf zu verschaffen,
- die Notwendigen Befugnisse einzuholen, um unterstützende Hilfsmaßnahmen, sei es aus dem Inland oder Ausland empfangen zu dürfen,
- die Absicht dieser Satzung fordernd, ist die Gewinnerzielung zulässig, Handels- und Industrieunternehmen aufzubauen und zu betreiben sowie Partnerschaften mit Unternehmen einzugehen,
- eine Einrichtung für soziale und kulturelle Zwecke zu gründen, damit die Mitglieder Nutzen ziehen und ihre freie Zeit besser verwerten können,
- menschliche Beziehungen unter den Mitgliedern zu stabilisieren und das Fortbestehen zu sichern, sollen kulinarische Treffen, Konzerte, Abschlussbälle, Theater Aufführungen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Touren und Veranstaltungen durchgeführt werden,
- Vereins-Aktivitäten notwendig bewegliche, unbewegliche Güter zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten, und dingliche Rechte an Grundstücken zu verschaffen,
- falls erforderlich, um die Aufgaben verwirklichen zu können, Vereinigungen zu gründen, Föderation gründen oder diesen beitreten, die erforderlichen Befugnisse einzuholen, um die notwendige Baugenehmigungen zu erhalten,
- die Tätigkeit auf internationaler Ebene Fuß zu fassen, im Ausland bestehenden Vereinen und Verbände Mitglied zu werden und mit diesen Verbänden projektbezogen zu arbeiten oder zu unterstützen,
- zur Durchführung der Zielsetzung des Vereins, dürfen von ähnlichen Zweckvereine, von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände finanzielle Unterstützungen angenommen werden und für diese Institution Finanzhilfen zur Verfügung gestellt werden,
- die für die Verwirklichung der Ziele, nach dem Gesetzes-Nr. 5072 gemäß der Verordnungen für Vereine und Stiftungen und den öffentlichen Institutionen, zwischen den Vereinen und Stiftungen und öffentlichen Institutionen, in ihrer Zuständigkeit und ohne ihre Bestimmungen zu verletzen, die Beziehungen zu fördern,
- die Gründung einer Sozial-Kasse für Vereinsmitglieder, zur Gewährung von kurzweiligen Krediten für Lebensmittel, lebensnotwendigen Gütern wie Kleidung und diverse Güter sowie für die Wahrnehmung von Dienstleistungen zu sichern,
- weitere Niederlassungen und Vertretungen zu eröffnen,
- die Schaffung eines Netzwerkes von und für andere Vereine oder Stiftungen, Gewerkschaften und ähnliche zivilgesellschaftliche Organisationen, zweckmäßig ist und im Einklang mit dem Gesetz ist.
Tätigkeitsbereich des Vereins
Der Verein operiert im sozialen Bereich.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
Jeder der die Fähigkeit besitzt und die Interessen im Vereinszweck sowie die Leitfaden annimmt, darf Aktives Mitglied im Verein werden. Aktive Mitglieder können sowohl Natürliche und Personengesellschaften als auch Juristische Personen werden. Natürliche Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, sind verpflichtet in der Türkei wohnhaft zu sein. Um die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen, ist diese Voraussetzung nicht notwendig.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Vorstandsmitglieder haben im schriftlichen Verfahren innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung vom Aufnahmeantrag ihre Stimme abzugeben und dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Zustimmung des Aufnahmeantrages wird dies registriert.
Träger der Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme sind die Gründungsmitglieder und der Vorstand.
Personen die den Verein sowohl in finanzieller als auch immateriellen Sinn unterstützen, können vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Mitgliederdaten, welche bei der Eröffnung des Hauptsitzes vom Verein eingetragen worden sind, werden den einzelnen Niederlassungen weitergeleitet werden. Neue Aufnahmeanträge können bei den Niederlassungen gestellt werden.
Die Geschäftstätigkeit bei Aufnahme oder Zustimmung eines neue Aufnahmeantrages, dürfen die Vertreter in den jeweiligen Niederlassungen bearbeiten. Jedoch müssen die neuen Aufnahmeanträge innerhalb von 30 Tagen schriftlich dem Hauptsitz vorgelegt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Jeder besitzt das Recht für den Austritt, jedoch kann der Austritt nur in schriftlicher Form erklärt werden. Sobald die Austrittserklärung dem Vorstand zu Händen liegt, gilt sie als abgeschlossen und wird damit wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft muss das ausscheidende Mitglied die ausstehenden Mitgliedsbeiträge nicht nachzahlen.
§ 5 Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied
- Durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereins gefährdet.
- Seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung wiederholt trotz Abmahnung nicht nachkommt.
- Seine Mitgliedsbeiträge aus dieser Satzung wiederholt trotz Abmahnungen nicht begleicht.
- Schwerwiegend gegen die Entscheidungen des Vereins verstößt.
- Eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt.
Nach den oben aufgeführten Gegebenheiten, kann der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein auf Betreiben des Vorstandes möglich sein.
Die Daten der oder die ausscheidenden Mitgliedern werden aus der Registrierung gelöscht. Das Ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auskehrung eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Aufsichtsrat,
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins, und aus den gewählten Vertretern der eingetragenen Mitgliedern, zusammen.
Die Mitgliederversammlung;
1- der Zeitpunkt ist in der Satzung wie folgt festgelegt,
2- eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und der Vorstand es deshalb mit ein Fünftel Mehrheit beschließt. Dieses ist innerhalb von 30 Tagen zu vollziehen.
Die Mitgliederversammlung hat alle drei Jahre stattzufinden. Datum, Ort und die Uhrzeit der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt und rechtzeitig mitgeteilt. Jedoch darf die drei Jahresfrist nicht überschritten werden.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
Wenn der Vorstand die Mitgliederversammlung nicht einberuft, dann wird ein Mitglied damit beauftragt, über das Amtsgericht drei Mitglieder der Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung
Der Vorstand hat gemäß der Satzung eine Auflistung der stimmberechtigten Aktiven Mitglieder an die Mitgliederversammlung anzufertigen. Sie sollen jedoch tunlichst spätestens 15 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern, das Datum, die Uhrzeit, den Veranstaltungsort und mit Beifügung der Tagesordnung über eine Zeitungsanzeige oder schriftlich, oder per E-Mail bekannt geben. Bei dieser Bekanntgabe der Mitgliederversammlung, wird Optional, falls nicht eine beschlussfähige Mehrheit der Stimmberechtigten erreicht werden sollte, für die zweite Mitgliederversammlung das Datum, die Uhrzeit und das Veranstaltungsort benannt werden. Die Zeit zwischen der ersten und der zweiten Mitgliederversammlung darf nicht weniger als sieben Tage, und nicht mehr als 60 Tage sein.
Sollte jedoch, aus dem erwähnten Grund, der nicht beschlussfähigen Mehrheit der Stimmberechtigten, noch ein weiterer Grund dazu führen das die Mitgliederversammlung nicht stattfinden kann, so muss dieses den Mitglieder, gemäß der Bestimmung bei der Einberufung, bekannt gegeben werden. Ab dem Zeitpunkt der Vertagung der zweiten Mitgliederversammlung, muss sie jedoch innerhalb von sechs Monaten stattfinden. Die Mitglieder werden zur zweiten Mitgliederversammlung gemäß dem im ersten Absatz erwähnten Bestimmungen wiederholt eingeladen.
Mitgliederversammlung kann nicht mehr als einmal verschoben werden.
Die Vorgehensweise
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 2/3 der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die zweite Mitgliederversammlung, die aus Grund der nicht beschlussfähigen Mehrheit der Stimmberechtigten einberufen wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedoch muss die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder das Doppelte der Anwesenden betragen.
Eine Liste der stimmberechtigten Mitglieder an der Mitgliederversammlung muss während der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die offiziell ausgestellten Identitätsdokumente der Mitglieder, müssen bei der Mitgliederversammlung, von einem Beamten, der von seitens der Vorstandsmitglieder oder Vorstand beauftragt wird, überprüft werden. Die Mitglieder dürfen nach Unterzeichnung der Teilnähmehrliste in das Veranstaltungsort eintreten.
Wer als Aktiver Mitglied nicht an der Mitgliederversammlung teilnimmt, darf seine Stimmberechtigung an keine andere Person übertragen.
Ein Aktiver Mitglied darf nur einem anderen Mitglied seine Stimmberechtigung übertragen.
Die Beschlussfähigkeit muss im Protokoll festgehalten werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes eingeleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes kann die Leitung ganz oder zum Teil einem Vorstandsmitglied übertragen. Falls die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden sollte, so muss ein Bericht angeordnet werden.
Nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung wird ein Vorsitzender für die Leitung und eine bestimmte Anzahl von Vertretern des Vorstandes mit einem Protokollführer sowie ein Ratsausschuss bestimmt.
Für die Wahl des Organs müssen die stimmberechtigten Aktiven Mitglieder ihre Identitätsdokumente dem Ratsausschuss vorgelegen und die obligatorische Teilnehmerliste zur Bestätigung unterzeichnen.
Der leitende Vorsitzende ist für die Durchführbarkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Tagesordnung besteht aus der Bezeichnung der Tagesordnungspunkte. Falls am Tag der Mitgliederversammlung Einzehntel der Mitglieder für einen zusätzlichen Antrag zur Tagesordnung zustimmen und dieses schriftlich eingereicht wird, so muss sie in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jedes Korporative Aktive Mitglied hat nur eine Stimme. Ehrenmitglieder dürfen zwar an der Mitgliederversammlung teilnehmen, stimmberechtigt sind jedoch nicht. Im Falle eines juristischen Mitgliedes, ein Vorsitzender eines Unternehmens oder Personen die die Vertretung übertragen wurde, sind stimmberechtigt.
Ein Mitglied der einen anderen Mitglied die Vertretung übertragen hat, ist nicht stimmberechtigt.
Die auf der Mitgliederversammlung besprochen Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse sind vom Protokollführer im Versammlungsprotokoll sinngemäß festzuhalten und auch von seitens des Vorsitzenden des Ratsausschusses gegen zu unterzeichnen. Am Ende der Mitgliederversammlung wird das Versammlungsprotokoll und weitere Dokumente dem Vorsitzenden des Vorstandes übergeben. Der Vorsitzende des Vorstandes ist verantwortlich dem neu gewählten Vorstand innerhalb sieben Tage, die Dokumente zur Wahrung zu übergeben.
Artikel 1 Verantwortliche
Derzeitige Gründungsmitglieder;
Aufgabenbereich Name und Nachname
Vorstandvorsitzender: Faruk Çağla
StV Vorstandvorsitzender: Ismail Ev
Rechtsabteilung: RA. Tugce Karabag
Präsident der Studien- und Berufsbildungseinheit: Doz. Dr. Nuri Sezer
Entwicklungsbeauftragter für Planung und Strategie: Ercan Istiklal
Generalkoordinator: Mustafa Megrili
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit: Yasar Okyay
Schatzmeister: Erdem Çağla
Vertretung für Deutschland: Cihan Cem Bayrak